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1. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 126

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
126 ehemalige Gewalt ein. Der große Umfang dieser Gewalt veranlaßte Julius Cäsar, sich dieselbe auf immer erthei- len zu lassen, und Augustus verband sie ganz mit dem Throne. So erlangten die Kaiser, als Tribunen, unver- merkt die Gewalt über den Rath. Zwar wurden zum Schein noch, wie vorher, auch andere Tribunen gewählt, aber sie waren kaum ein Schatten mehr von dem, was sie sonst ge- wesen waren. 75. Die Quästoren. Die Quästoren waren die Schatzmeister des Staats. Man hatte Quästoren in Rom (Onseatores urbani), und Quästoren in den Provinzen (Quaestores xrovincislss). In Rom waren zwei, denen die Aufsicht über den öffentlichen Schatz (aerarium) in dem Tempel des Saturnus übertragen war. Sie erhoben die Steuern und andere Gelder des Staats, nahmen sie in Verwahrung, und hielten Rechnung darüber. Waren Zahlungen aus dem Schatze zu leisten, so wurden Anweisungen auf den Quästor gegeben, die sogleich ausgelößt wurden. Ausser diesen Geldgeschäften hatten sie die Gesetzbücher und Senatsbcschlüsse, die vorher von den Volkstribunen und Aedilen in Verwahrung genommen wur- den, unter ihrer Aufsicht. Auch verwahrten sie die golde- nen und silbernen Feldzeichen (Signa militaria), wie z. B. die Standarten, bis sie im Felde gebraucht wurden. Dflß Alles rechnete man zu dem öffentlichen Schatze. Ferner hat- ten sie Rechnung über die im Krieg gemachte Beute, und über die cingezogcnen Güter zu führen. Ihnen lag auch die Pflicht ob, für das Quartier und die anständige Ver- pflegung der fremden Gesandten mit ihrem Gefolge zu sor- gen, ihnen die Geschenke des Senats zu überreichen, sie im i

2. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 85

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
85 Clienten — so hieß der, der sich seinem Schutze empfohlen hatte — in allen Dingen anzunehmen, für sein Wohl zu sorgen, ihn zu vertheidigen, beim Verfall seiner Nahrung auf Rettungsmittel für ihn bedacht zu seyn, und ihn kräftig zu unterstützen. Dagegen war der Client schuldig, seinem Patron alle Achtung zu erweisen, ihm an die Hand zu gehen, und selbst mit Vermögen und Leben zu dienen, wo er konnte. Starb ein Client ohne Erben, so war der Patron sein rechtmäßiger Erbe. Dagegen war er aber verbundeu, die Vormundschaft der hinterlassenen Kinder zu übernehmen. — Hielten sich die Clienten uicht für beredt genug, sich vor Ge- richt gegen die Anklage ihrer Gegner zu vertheidigen, so ver- trat ein kstrouus causarum ihre Stelle, und drang auf Lossprechung, Entschädigung rc. Von diesen Patronen wa- ren aber die eigentlichen Advocaten verschieden, die nur über gewisse Rechtsregeln, Beweise und andere Dinge in Rechts- händeln um Rath gefragt würden. 51. / Eint Heilung der r ömischen Bürger nach Stän- den. Die Senatoren. Von Seite des Standes betrachtet, theilten sich die rö- mischen Bürger in Senatoren, Ritter, Plebejer. Nach der Erbauung der Stadt Nom wählte Romu- lus, wie wir schon gesehen haben, hundert der ältesten und angesehensten Bewohner unter dem Namen ?arres un- ter den übrigen aus, und bildete aus ihnen einen Senat oder Staatsrath, um ihr Gutachten bei wichtigen Gelegen- heiten zu hören. Als die Sabiner sich mit den Römern zu einem ein- zigen Volke verbanden, wurde» auch ans ihrem Volke hun-

3. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 128

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
— 1lz — 74» Ausserordentliche Magistrate. Die Dictatoreru Oie Römer hatten auch ausserordentliche Magistrate, die nur bei besondern Gelegenheiten gewählt wurden, und unter diesen war der Dictator der vornehmste» Das Ansehen der Consuln war nicht mehr hinreichend, den Unruhigen römischen Pöbel in Ordnung zu halten, seit- dem durch ein Gesetz festgesetzt war, daß man von dem Aus- spruch der Consuln an das Volk solle appclliren können, denn dadurch wurde es ja bei Volksunruhen zum Richter in seiner- eigenen Sache gemacht. Darum wählte man in solchen und andern gefahrvollen Lagen des Staates, wo Einheit im Wil- len und schnelle, durchgreifende und kräftige Maaßregeln nöthig schienen, einen Befehlshaber mit unumschränkter Ge- walt. Das erste Mal soll es im Jahr 253 nach Erbauung der Stadt geschehen seyn, wo Zwietracht im Innern und ein bedenklicher Krieg mit den Lateinern dem Staate den Untergang drohten. T. Lartius wurde damals, wielivius versichert, zum ersten Dictator ernannt. Aber nicht daz Volk, sondern einer von den Consuln war es, der, von dem Senat ermächtigt, den Mann erwählte, den er unter den damaligen Umständen für den tüchtigsten zur Bekleidung dieser hohen Würde hielt, und gemeiniglich geschah es in der Stille der Mitternacht unter feierlicher Beobachtung der Auspicien. Seine Amtsgewalt nahm gleich ihren Anfang nach der Ernennung. Die Consuln und übrigen Beamten waren, wiewohl sie im Ganzen ihre Geschäfte behielten, ihm unter- worfen. Unter allen römischen Magistraten hatte der Dictator, der bisweilen auch Meister populi genannt wird, wegen seiner ausgebrciteten Macht, den höchsten Rang, und das

4. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 129

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
129 Recht/ 24 Victoren mit den Beilen vor sich hergehen zu lasten. Zn Kriegs- und Friedenszeitcn herrschte er mit kö-. niglicher Gewalt, und seine Befehle wurden wie göttliche Gebote verehrt. Er konnte über Leben und Vermögen der Bürger entscheiden, Heere werben und auseinander gehen lassen, nach eigenem Ermessen belohnen und bestrafen. Da aber die Römer immer bei ihren Machthabern ein Streben nach einer immerwährenden Alleinherrschaft besorg- ten, und besonders bei der großen Gewalt, die sie den Dic- tatoren anvertrauten, voll ängstlicher Unruhe waren, so ließen sie ihnen die Dictatorwürde in der Regel nicht langer, als sechs Monate. Rur F u r i u s C a m i l l u s, der Besieger der Gallier, behielt sie ein ganzes Jahr lang. Der Dicta- tor konnte auch ohne die Genehmigung des Senats und des Volkes nicht über den öffentlichen Schatz verfügen, konnte kein Heer ausserhabb Italien anführen, und mußte nach der Niederlegung seines Amtes Rechenschaft von seinen Thatcu üblegen. S y ll a und Julius Cäsar maßten sich aber die Dictatorwürde für immer an, und Niemand wagte es, sie über das, was sie gcthan hatten, zur Verantwortung zu ziehen. Nach Casars Tode wurde die Dictatur ganz ab- gefchafft, weil man sich nicht ohne Abscheu der Greuel er- innerte, die Sylla unter dem Namen eines Dictators be- gangen hatte. 7o. Der Magister Eqüitum, Der römische Dictator war in den Feldzügen der Füh- rer des Fußvolkes; zum Befehlshaber über die Reiterei er- nannte er einen tüchtigen Mann, gemeiniglich von consulari- schcm oder pratorischem Range, der den Titel eines Ma- gister Equitum führte, und unter den Befehlen dcü Dicta- I

5. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 130

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
c 130 tors stand. In Abwesenheit des Dictators war der Magister Equitum der Führer des ganzen Heeres. . Aber nicht nur im Kriege, auch bei jeder andern Gele- genheit mußte der Magister Equitum dem Dictator Bei- stand leisten und seine Befehle befolgen. Dagegen genoß er die Auszeichnung, daß, wenn er ausging, sechs Victoren mit den Fasces vor ihm hertraten. Cr trug auch, wie ein Consul, die Toga praetexta und saß auf dem curulifchen Stuhle. Seine Herrlichkeit war aber von nicht längerer Dauer, als die Würde des Dictators. Schon nach sechs Monaten hatte sie ein Ende. Der Zwischenkönig. Die Zehenmänner. Die Schon oben ist von dem Jnterrer, oder Zwischenkönige, die Rede gewesen. Es trat nämlich bisweilen der Fall ein, daß keine Consuln vorhanden waren, weil sie z. B. beide zu- gleich in dem Kriege umkamen, oder ihre Wahl von den Volkstribunen gehindert wurde. Unter solchen Umständen vertrat ein Zwischenkönig ihre Stelle so lange, bis ihnen Nachfolger erwählt waren, und sie ihr Amt antreten konnten. Nie wurde ein anderer als ein Patricier zu dieser Würde ernannt, die nur fünf Tage dauerte. Den ersten Zwischcnkönig wählte der Senat, den folgenden aber ernannte der Zwischenkönig selbst, ehe er sein Amt niederlegte. Eben so die übrigen; jeder abgehende Jnterrer erwählte seinen nächsten Nachfolger. Daher kam cs, daß zu Cicero's Zeiten 36 Zwischenkönige sich einander ablöseten, che neue Consuln ihr Amt antreten konnten. Irilruui militum

6. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 133

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
135 rühmtesten Triumvirate waren das Triumvirat des Cäsar, Pompejus und Crassus, und weiterhin des Octavius, Antonius und Lepidus. Sie nannten sich Triumviri reipublicae constituendae, ihre wahre Absicht aber war auf den Umsturz der Republik gerichtet. Wir haben schon oben Nro. 30. und 32. die Geschichte dieser Triumvirate erzählt. Quatuorviri bekleideten in einigen Municipalstädten, eben so wie in andern die Duumviri, die höchste obrigkeitli- che Würde, und behaupteten hier ebendasselbe Ansehen, wie die Consuln in Rom. Waren solcher Männer fünf, so hie- ßen sie Quinqueviri. Andere Quinqueviri hatten die Aufsicht über die Wechs- ler und Wucherer. Sie hießen von dem Wechscltische Quin- quevir! mensarii. Andere hatten die Ausbesserung der Mau- ern und Thürme der Stadt Rom zu besorgen, und wurden Quinqueviri muris turribusque reliciendis genannt. — Die Quinqueviri eia et trans Tiberim führten den Befehl über die Nachtwache. 78, Die Proconfuln und Propratorcu, Alle jbisher genannten obrigkeitlichen Personen hatten ihren Sitz entweder in Rom selbst, oder in den Pflanz- und Municipalstädten; in den Provinzen aber finden wir als Statthalter, Proconsuln und Proprätoren. Nach einem besondern Gesetze, das von C. Scmpro- nius Gracchus herrührte, wurden jedesmal von den Co- mitren zwei Provinzen für die beiden Consuln und sechs Pro- vinzen für die Prätoren von dem Senate bestimmt. Erster?

7. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 135

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
*35 wichtigen Dingen der Proconsul selbst/ und bereiste zu dem Ende die Städte seiner Provinz. Die minder wichtigen Rechtsfälle wurden den Quästoren und Legaten zur Entschei- dung überlassen. Zwanzig der angesehensten Männer des Landes machten das Rathscollegium des Proconsuls aus, und nach ihrem Gutachten richtete er sich in seinen Verfügungen und Rechtssprüchen. — Ueber die Raubsucht der Proconsul», Proprätoren und Quästoren war allgemeine Klage. Da ihre Amtsführung nur ein Jahr dauerte, so suchten sie diese kurze Zeit so schnell als möglichzzu ihrer Bereicherung zu benützen, und saugten öfters die Provinzen ans die unverantwortlichste Weise aus. War das Jahr ihres Proconsulats verstoßen, so über- gaben sie das Heer und die Provinz ihrem Nachfolger, und im Falle er noch nicht angekommen war, dem Quästor oder einem ihrer Legaten. Sie selbst verließen innerhalb dreissig Tagen das Land. Hatte ein Proconsul oder Proprätor sein. Amt zur Zufriedenheit der Einwohner verwaltet, so wurden ihm Bildsäulen errichtet, und sein Andenken durch Feste ver- herrlicht. Nur allzuoft folgten ihm aber der Fluch und die Verwünschungen der Bedrückten. Hatte er sich allzugroße Gelderpressungen gegen sie erlaubt, oder sich einen Theil der Staatseinkünfte zugeeignet, so konnte er auch bei dem Se- nate belangt werden. Nach seiner Zurückkunft kam er entweder ohne alles Gepränge als Privatmann in die Stadt zurück, oder er ver- weilte aussen, berichtete an den Senat, was sich unter sei- nem Proconsulat ereignet habe, und suchte, wenn er einen großen Sieg erfochten hatte, um die Ehre des Triumphes an. Bis die Entschließung auf sein Gesuch erfolgte, betrat er nicht He Stadt, und behielt den Xitel Imperator, den

8. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 136

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
— 13 6 — ihm das Heer als Sieger beigelegt hatte, mit allen Zeichen seiner Würde. Erlangte er die Ehre des Triumphes, so wurde bei dem Volk der Antrag gemacht, daß ihm an diesem Ehrentage der Oberbefehl über das Heer ertheilt werden sollte, den er ohne Vergünstigung des Volkes in der Stadt nicht behalten durfte. Der Proconsul hatte in seiner Provinz, eben so wie die Consuln in Neu«, zwölf Lictoren vor sich hergehen, und zwar mit dem Beile, der Proprator aber nur sechs. Sonst galt von den Proprätoren alles, was bisher von den Pro- consul gesagt worden ist. Noch müssen wir aber bemerken, daß alle, die vorher Consuln gewesen waren, nach der Niederlegung ihres Amtes Proconsuln hießen, wenn sie sich auch nicht in einer Provinz als Statthalter befanden. Auch diejenigen, die nie Consuln gewesen waren, wie z. B. Cornelius Scipio, führten den Titel eines Proconsuls, wenn ihnen die Qbcrfeldherrn- stelle bei einem Heere übertragen wurde, weil sie in diesem Falle die Stelle eines Consuls vertraten. Magistrate unter den Kaisern. Unter den Kaisern entstanden mehrere neue obrigkeitliche Würden, wie z. B. der Praefectus urbi, der Praefectus praetorio, der Praefectus aanonae u. s. w. Dor Praefectu, urbi oder urbis war der Befehlshaber der Stadt, und ihm wurde vom Kaiser Augustus eine große Gewalt eingeräumt, und zwar auf mehrere Jabre. Er führte die Aufsicht über die Polizei, und über Alles, was die Erhaltung der Ordnung und Ruhe im Reiche betraf. Sein

9. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 138

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
Die öffentlichen Schreiber (Zoribss) hatten die Rechnungen, die Gesetze, die Protocolle zu schreiben und alle öffentliche Urkunden auszufertigen. Die Schreiber des Prätors hießen Lcribas praetor», die des Aedils Scribae aedilitii. Nur freigeborne Bürger, selten Freigelassene, wur- den zu diesen Aemtern genommen. Ihr freier Zutritt in die Kanzleien gab ihnen Gelegenheit, Kunde von den wich- tigsten Angelegenheiten zu erlangen; sie konnten daher viele Unannehmlichkeiten veranlassen, wenn ihr Vorgesetzter noch jung und nicht vorsichtig genug war. Die Ausrufer oder Herolde, (kraeeons») forderten das Volk auf, sich bei den Comitien einzufinden, riefen die Tribus und Centurien zum Abstimmen auf, verkündeten das Votum der Centurien und die Namen der gewählten Magistrate. Von ihnen wurden die Beschlüsse, die Gesetze, die Verordnungen vorgelesen. Bei den öffentlichen Ver- sammlungen geboten sie Stillschweigen mit den Worten: Lüste! racete! Bei den Gerichten riefen sie die Partheien und Zeugen auf. Bei den Versteigerungen machten sie die Gebote der Käufer bekannt und luden das Volk zu öffent- lichen Spielen und feierlichen Leichenbegängnisse ein. — Die Herolde wurden von den Consuln unter den freien Bür- gern erwählt. Ihr Amt war einträglich, aber nicht sehr ehrenvoll. Die Lictoren wurden schon von Romulus eingeführt. Sie trugen einen Bund Stäbe, bisweilen mit einem Beile, auf den Schultern, und gingen einer hinter dem andern vor allen höhcrn Magistratspersonen, mit Ausnahme der Cen- soren her. Die Stäbe waren von Birkcnholze und mit einem breiten ^Riemen zusammengeschnürt. Ihr Amt war den Weg vor sich her frei zu machen, und das Volk und andere H'.n?

10. Das Alte Rom oder Schilderung der bürgerlichen, religiösen und militärischen Verfassung, des häuslichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Meinungen der alten Römer - S. 139

1831 - Nürnberg : Bauer und Raspe
— 139 — _ \ i- / dernisse zu entfernen. Sie riefen: Cedite, cedite, Consul venit, und erinnerten die Vorübergehenden den Machthabern, vor denen sie hergingen, die gebührenden Ehrenbezeigungen zu erweisen. An den Verurtheilten vollzogen sie die über sie ausgesprochene Strafe, sie banden sic, schlugen ihnen den Kopf ab, knüpften sie an Bäume auf. Jeder Consul hatte zwölf Lictoren. Da aber bald nach der Vertreibung der Könige das Volk besorgte, es möchte an den Confuln zwei Könige für einen haben, ' mußten sie sich beide zusammen mit zwölf Lictoren begnügen und monat- lich damit abwechseln. Auch die Beile in den Fasces kamen dem Volke bedenklich vor, und mußten daher in der Stadt hcrausgenommen werden. Ein Dictator ließ 24/ ein Pro- consul in der Provinz 12, ein Prätor 6 Lictoren vor sich hertreten. Ein Imperator hatte das Recht, bei seinem Triumphzuge die Fasces mit Lorbeerzweigen umwinden zu lassen. Die Gerichtsdien er (Accensi) beriefen die Bürger in die Curien, luden die in Rechtsstreit befangenen Par- theien mit ihren Anwälden und Zeugen vor den Prätor, thaten ihnen Einhalt, wenn sie zu heftig an einander gc- ricthen, meldeten die abgelaufenen Stunden, und hießen die Redner auf Befehl des Prätors abbrechen, wenn ihr Vor- trag zu langwierig zu werden schien. War die festgesetzte Zeit der Sitzung schon verstoßen, so hießen sie die Partheien, die noch nicht gehört worden waren, nach Hause zurückkeh- ren. Insgemein waren die Acceosi Freigelassene. Einer von ihnen mußte den Consul bedienen, der keine Lictoren hatte. Die Viatoren gingen vor den Aedilen und Volkstri- bunen her, deren Diener sie waren.
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